Wie kann ich einen Aufsatz in einem Law Journal veröffentlichen?

Zuletzt aktualisiert am 20.3.2024

Während des LL.M.-Studiums müssen einige Papers geschrieben werden und oftmals wird auch eine umfangreichere Abschlussarbeit gefordert. Vor allem Letztere lässt sich mit etwas zusätzlichem Aufwand als Aufsatz in einer US-amerikanischen juristischen Fachzeitschrift (Law Journal, Law Review) veröffentlichen. Hier erfährst Du, was es dabei zu beachten gilt.

Inhalt

I. Wie wähle ich ein passendes Law Journal aus?

Bei der Auswahl der Law Journals kann man sich ähnlich wie bei der Auswahl der Law Schools an Rankings orientieren. Hier bietet sich etwa das Ranking der Washington and Lee University School of Law an, das die Journals anhand der Häufigkeit der Zitierungen einstuft.

Die General Journals (z.B. Harvard Law Review) sind dabei meistens prestigeträchtiger als die Specialized Journals für bestimmte Rechtsgebiete (z.B. Harvard Journal of Law & Technology). Auf der anderen Seite ist eine Veröffentlichung in Letzteren aber auch einfacher zu erreichen.

Tipp:

Anders als bei einer Veröffentlichung in einer deutschen juristischen Fachzeitschrift ist es in den USA durchaus üblich, seinen Beitrag mehreren Journals gleichzeitig anzubieten. Ähnlich wie auch bei der Bewerbung für ein LL.M.-Programm ist dies auch ratsam, um im Falle einer Absage keine Zeit mit der erneuten Einreichung bei einem anderen Journal zu verlieren und die Möglichkeit des Trading Up nutzen zu können.

II. Wie bereite ich den Aufsatz für eine Veröffentlichung in einem Law Journal vor?

Um die Chancen für eine Annahme zur Veröffentlichung zu erhöhen, sollte man seinen Aufsatz bereits druckreif einreichen. Dies betrifft nicht nur den Inhalt, sondern auch die Sprache. Wer keinen Muttersprachler kennt, um den Beitrag Korrekturlesen zu lassen, kann auch auf ein professionelles Lektorat (Language Service) zurückgreifen. Sehr gute Erfahrungen haben wir mit dem Anbieter Editage gemacht.

Bei diesem raten wir zu dem etwas teureren Premium Editing. Anders als beim günstigeren Basispaket (Advanced Editing) erhält man bei diesem auch Verbesserungsvorschläge zu Struktur und Aufbau des Aufsatzes. Zudem kann man den Beitrag nicht nur einmal, sondern innerhalb eines Jahres beliebig oft sprachlich überarbeiten lassen. Dies ist von Vorteil, da man nach Annahme des Aufsatzes von der jeweiligen Redaktion oftmals auch noch Anregungen zur Verbesserung des Aufsatzes bekommt. Will man diese berücksichtigen, sollte man die überarbeite Fassung im Anschluss nochmals Korrekturlesen lassen.

Auch die äußere Form des Beitrags sollte bereits so perfekt wie möglich sein. Zum einen sollte auf die Zitierweise geachtet werden, die in den meisten Fällen Bluebook-konform sein muss. Ein Überblick über die wichtigsten Zitierregeln aus dem Bluebook findet sich etwa auf der Seite der Tarton Law Library der University of Texas at Austin School of Law.

Bluebook
Das „Bluebook” – Nicht nur während des Studiums an der Law School ein unentbehrliches Hilfsmittel für die richtige Zitierweise, sondern auch bei dem Verfassen eines Aufsatzes für ein Law Journal. Die wichtigsten Zitierregelungen findet man aber auch im Internet.

Weiterhin kann es auch sinnvoll sein, den Aufsatz gleich im typischen Law-Journal-Format einzureichen. Eine entsprechende Formatvorlage kann man auf der Seite von Eugene Volokh, Professor an der University of California, Los Angeles, School of Law, herunterladen.

Außerdem sollte im Hinterkopf behalten werden, dass die Law Journals in der Regel von Studenten geführt sind, die oftmals auch die Entscheidung über die Aufnahme der Beiträge treffen. Daher kann es zweckmäßig sein, dem jeweiligen Beitrag eine etwas umfangreichere didaktische Einleitung und Hinführung zum Thema voranzustellen.

III. Wann und wie reiche ich einen Beitrag bei einem Law Journal ein?

1. Zeitpunkt der Einreichung

Viele Law Reviews veröffentlichen Beiträge nur von Studenten der eigenen Law School und dann oftmals auch nicht als vollwertigen Aufsatz (Article), sondern nur als Note oder Comment. Will man seinen Beitrag in einem Law Journal einer anderen Law School veröffentlichen, kann es daher Sinn machen, mit der Einreichung (Submission) bis nach Abschluss des LL.M.-Studiums zu warten.

In manchen Fällen findet sich auf den Seiten der Law Journals die Angabe, zu welchem Zeitpunkt Beiträge eingereicht werden sollten. Fehlt ein solcher Hinweis, sollte man dies möglichst von Mitte Februar bis Ende März und von Mitte bis Ende August tun. Auch außerhalb dieser Zeiten ist eine Einreichung möglich, die Gefahr einer Absage ist jedoch höher, da die Planung für die kommende Ausgabe unter Umständen schon abgeschlossen ist.

2. Art der Einreichung

Vor Einreichung sollte man sich auf den jeweiligen Seiten der Law Reviews über die genauen Anforderungen informieren. So ist oftmals neben dem Beitrag selbst auch ein Lebenslauf beizufügen.

Die Einreichung der Unterlagen erfolgt dann entweder über eine spezielle Plattform (z.B. Scholastica) oder per E-Mail.

Der Vorteil von Scholastica liegt darin, dass man seinen Beitrag mit wenigen Klicks bei mehreren Journals gleichzeitig einreichen und im Anschluss auch verwalten kann. Die Anmeldung bei Scholastica ist zwar kostenlos, die Einreichung bei den Law Journals selbst aber kostenpflichtig (derzeit $ 6,50 pro Journal).

Der Versand per E-Mail ist oftmals etwas aufwändiger, vor allem, wenn man seinen Aufsatz an mehrere Law Reviews schickt. Dafür ist diese Form der Einreichung aber kostenlos. Auch hier sollte man sich vorab auf den Seiten des jeweiligen Journals informieren, ob Einreichungen per E-Mail überhaupt erwünscht sind.

IV. Wie gestaltet sich der weitere Ablauf?

1. Rückmeldung und Trading Up

Nach Einreichen des Aufsatzes dauert es etwa 2 bis 4 Wochen, bis man die ersten Rückmeldungen von den Law Journals bekommt. Von vielen Journals bekommt man aber auch gar keine Antwort.

Memorial Hall, Harvard University
Memorial Hall, Harvard University – Die prestigeträchtigen Law Journals, wie etwa diejenigen der Harvard Law School, erhalten eine Vielzahl von Beitragsangeboten, eine Antwort auf die Einreichung bekommt man von diesen oftmals nicht.

Hat man eine erste Zusage erhalten, kann man diese ähnlich wie bei der Bewerbung bei den Law Schools als Verhandlungsmittel nutzen (Trading Up): Zunächst bittet man bei dem zugesagten Law Journal um eine Verlängerung der Entscheidungsfrist, wozu meist als Begründung ausreicht, dass man noch nicht von allen Law Reviews eine Rückmeldung erhalten hat. Dann schreibt man diejenigen Wunsch-Journals an, die noch nicht geantwortet haben, und bittet unter Verweis auf die bereits erfolgte Zusage um eine Entscheidung im Schnellverfahren (Expedited Review). Auch hier sollte man zuvor die Seiten des jeweiligen Journals für den genauen Ablauf konsultieren.

2. Absage bei verbleibenden Journals (Withdrawal)

Hat man sich für ein Journal entschieden, sollte man fairerweise seinen Beitrag bei denjenigen Journals zurückziehen (Withdrawal), von denen man noch keine Absage erhalten hat, damit sich diese nicht umsonst mit dem Beitrag befassen.

3. Vorveröffentlichung (Prepublication)

Weiterhin bietet es sich an, den Beitrag schon vorab zu veröffentlichen (Prepublication), z.B. auf der Wissenschaftsplattform SSRN.

Dadurch kann man bereits frühzeitig auf den Aufsatz aufmerksam machen und möglicherweise auch Feedback erhalten, das man dann noch für die Veröffentlichungsfassung berücksichtigen kann.

Die Publication Agreements der Law Reviews lassen eine Vorveröffentlichung meistens ausdrücklich zu, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden, wie etwa die Kennzeichnung als Working Draft und der Hinweis auf die folgende Veröffentlichung in dem jeweiligen Journal. Im Zweifel kann man auch einfach bei der Journal-Redaktion nachfragen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorherige Veröffentlichung möglich ist.

4. Korrekturrunden (Suggestions und Bluebooking)

Nach der Annahme des Beitrags wird dieser von der Redaktion noch einmal inhaltlich geprüft und man erhält Anregungen zur Verbesserung (Suggestions). Nach unserer Erfahrung können die Anmerkungen durchaus hilfreich sein, sie müssen aber auch nicht vollständig umgesetzt werden.

Weiterhin wird (soweit erforderlich) auch noch die Zitierweise angepasst (Bluebooking) und sogar geprüft, ob die in den Fußnoten genannten Nachweise auch tatsächlich korrekt sind. Zu diesem Zweck kann es vorkommen, dass die Redaktion um die Übersendung von in der Bibliothek der Law School nicht vorhandenen Quellen bittet. Daher kann es Sinn machen, bereits bei dem Verfassen des Aufsatzes exotische Quellen einzuscannen oder sich in sonstiger Weise in digitaler Form zu verschaffen.

Robert McCormick Hall, Northwestern Pritzker School of Law School
Robert McCormick Hall, Northwestern Pritzker School of Law School – Vor Veröffentlichung des Aufsatzes wird von der Redaktion der Law Journals noch einmal eine umfassende Schlussredaktion vorgenommen, die auch die Überprüfung der zitierten Quellen beinhaltet.

V. Wie geht es nach der Veröffentlichung weiter?

1. Aktualisierung der Vorveröffentlichung

Ist der Aufsatz veröffentlicht, sollte man zunächst die Vorveröffentlichung auf SSRN aktualisieren. Viele Journals haben kein Problem damit, wenn man deren PDF-Fassung des Beitrags hochlädt, da die meisten Journals sowieso im Internet frei zugänglich sind. Auch hier kann man bei Zweifeln einfach nachfragen.

2. „Bewerbung“ des Aufsatzes

Um auf den Aufsatz aufmerksam zu machen, kann man den Link auch auf LinkedIn etc. posten. Zudem bietet es sich an, den Aufsatz Professoren oder Anwälten zu schicken, von denen man aufgrund des Forschungs- oder Beratungsschwerpunktes annehmen kann, dass sie an dem Beitrag interessiert sein könnten.

VI. Erhalte ich eine Vergütung für die Veröffentlichung?

Anders als bei den meisten deutschen juristischen Fachzeitschriften bekommt man von den US-amerikanischen Law Reviews im Regelfall kein Honorar für den Aufsatz gezahlt. Ganz ohne finanziellen Ertrag ist eine Veröffentlichung in einem Law Journal jedoch nicht, da man an den Ausschüttungen der VG WORT teilnehmen kann.

Die VG WORT ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft, die die Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für die Urheber von Sprachwerken wahrnimmt und die daraus entstehenden Einnahmen an die Rechteinhaber ausschüttet.

1. Abschluss des Wahrnehmungsvertrages mit der VG WORT und Erteilung des Inkassoauftrages für das Ausland

Ausschüttungen der VG WORT sind nicht nur für Veröffentlichungen in deutschen, sondern auch in ausländischen Publikationen möglich, sofern man der VG WORT einen Inkassoauftrag für das Ausland erteilt hat. Sollte man noch nicht bei der VG WORT angemeldet sein, so kann man den Wahrnehmungsvertrag über das Registrierungs- und Meldeportal T.O.M. abschließen und dort auch gleich den Inkassoauftrag erteilen.

2. Meldung des Aufsatzes bei der VG WORT

Über das Portal T.O.M. wird auch der Aufsatz gemeldet, wobei zwischen der Meldung einer Veröffentlichung in einer gedruckten Publikation und im Internet unterschieden wird. Ist der Aufsatz sowohl in Druckform als auch online erschienen, können auch beide Fassungen gemeldet werden.

a. Printveröffentlichung

Die Meldung für die Veröffentlichung in einer gedruckten Zeitschrift erfolgt unter dem Bereich „Wissenschaft“, wo man die Details zu Zeitschrift und Aufsatz eingeben kann. Der Mindestumfang für einen meldefähigen Beitrag liegt bei 3.000 Zeichen inklusive Leerzeichen, was bei einem Aufsatz ohne Probleme erreicht werden wird.

Die Meldefrist für Printveröffentlichungen ist der 31.1. des Jahres nach dem Erscheinungsjahr, Beiträge können aber auch noch im zweiten Jahr nach Veröffentlichung nachgemeldet werden. Die Ausschüttung für Printveröffentlichungen erfolgt immer Ende Juni/Anfang Juli im Jahr des Meldeschlusses.

Die Höhe der einmaligen Vergütung für die Veröffentlichung richtet sich nach der Anzahl der (Norm-)Seiten, wobei eine Seite 1.500 Zeichen inklusive Leerzeichen entspricht. Der maßgebliche Vergütungssatz pro Seite wird jährlich neu festgelegt, für Veröffentlichungen aus 2021 lag dieser im Jahr 2022 bei 10,00 €.

b. Internetveröffentlichung

Ist der Aufsatz im Internet zugänglich, so erfolgt die Meldung unter dem Bereich „METIS“. Regelmäßig besitzen die Seiten der US-amerikanischen Law Journals keine Zählermarken, mit denen die VG WORT die Zugriffszahlen ermittelt, sodass man nicht an der regulären METIS-Ausschüttung, sondern nur an der METIS-Sonderausschüttung teilnehmen kann.

Anzugeben sind die Internetadresse sowie der Name der Zeitschrift. Details zum Aufsatz selbst sind nicht erforderlich, es muss lediglich mitgeteilt werden, wie viele eigene Texte auf der jeweiligen Internetseite verfügbar und ob diese ohne Kopierschutz abrufbar sind. Der Mindestumfang für einen meldefähigen Beitrag im Internet liegt bei 1.800 Zeichen.

Die Meldefrist für die METIS-Sonderausschüttung läuft ebenfalls bis zum 31.1. des Folgejahres der Veröffentlichung. Eine Nachmeldung ist hier nicht möglich, Beiträge können jedoch (solange sie online zugänglich sind) jedes Jahr erneut gemeldet und vergütet werden. Die Ausschüttung für Internetveröffentlichungen erfolgt immer Ende September/Anfang Oktober im Jahr des Meldeschlusses.

Die Höhe der Ausschüttung richtet sich hier nach der Zahl der veröffentlichten Texte. Der Satz pro Beitrag wird ebenfalls jährlich neu festgelegt, für Veröffentlichungen aus 2021 lag dieser im Jahr 2022 bei 20,00 € für 1–20 Texte.