Wie führe ich den LL.M.-Titel richtig und welche Folgen kann eine falsche Titelführung haben?

Zuletzt aktualisiert am 20.3.2024

Nach Abschluss des LL.M.-Studiums will man den neu erworbenen „Titel“1 meistens auch möglichst schnell auf der Kanzleiwebseite, dem Briefkopf, der Visitenkarte oder in sozialen Netzwerken nutzen. Hier erfährst Du, was es bei der Führung des „LL.M.“ zu beachten gilt und welche Folgen eine falsche Titelführung haben kann.

Inhalt

I. Wie führe ich den LL.M.-Titel richtig?

Anders als etwa der „Dr.“ wird der „LL.M.“ nicht vor, sondern nach dem (Nach-)Namen genannt. Weitere Anforderungen zur Führung ausländischer akademischer Grade finde sich in dem jeweiligen Landeshochschulgesetz.

BundeslandVorschrift
Baden-Württemberg§ 37 LHG
BayernArt. 68 BayHSchG
Berlin§ 34a BerlHG
Brandenburg§ 30 BbgHG
Bremen§ 64b BremHG
Hamburg§ 69 HmbHG
Hessen§ 22 HSchulG
Mecklenburg-Vorpommern§ 42 LHG M-V
Niedersachsen§ 10 NHG
Nordrhein-Westfalen§ 69 HG
Rheinland-Pfalz§ 31 HochSchG
Saarland§ 68 SHSG
Sachsen§ 44 SächsHSG
Sachsen-Anhalt§ 19 HSG LSA
Schleswig-Holstein§ 57 HSG
Thüringen§ 59 ThürHG
Regelungen in den Landeshochschulgesetzen zur Führung ausländischer Hochschulgrade

Eine besondere Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade ist danach nicht erforderlich. Der jeweilige Grad ist so zu führen, wie er von der ausländischen Hochschule verliehen wurde, wobei auch eine übliche Abkürzung verwendet werden darf. Auch wenn auf der Verleihungsurkunde (Diploma) der Grad „Master of Laws“ steht, kann daher die Kurzform „LL.M.“ genutzt werden.

Sofern es sich nicht um einen Hochschulgrad aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum handelt,2 ist zusätzlich die verleihende Institution anzugeben. Dadurch soll der Verkehr auf die möglicherweise fehlende Gleichwertigkeit außereuropäischer Hochschulabschlüsse hingewiesen werden.3 Wer sein LL.M.-Studium an einer prestigeträchtigen Law School absolviert hat, wird jedoch allein schon aus Gründen der Selbstvermarktung nicht auf die Angabe der Universität verzichten wollen.

Bei LL.M.-Titeln von US-amerikanischen Law Schools ist aufgrund der Regelungen in den Hochschulgesetzen immer die verleihende Institution zu nennen. Das ist im Regelfall nicht die Law School, sondern die übergeordnete Universität. Auch für diese kann eine übliche Abkürzung verwendet werden. Ein „LL.M.“ der University of Pennsylvania kann daher auch mit „LL.M. (UPenn)“, ein „LL.M.“ der New York University mit „LL.M. (NYU)“ bezeichnet werden.

Nach dem KG soll es auch ausreichen, wenn nicht der Name, sondern nur der Ort der verleihenden Institution genannt wird, sofern die angesprochenen Verkehrskreise dadurch auf die jeweilige Hochschule schließen können.4

Diploma der Duke University
Diploma der Duke University mit während der Verleihungszerenomie an dem Hut („Mortarboard") getragener Quaste („Tassel").

II. Was sind die Rechtsfolgen bei falscher Führung des LL.M.-Titels?

Die unbefugte Führung akademischer Grade ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Geht man mit dem OLG Düsseldorf davon aus, dass die Vorschrift auch dem Schutz inländischer akademischer Grade vor einer Entwertung dient,5 so kann schon die Führung eines außereuropäischen LL.M.-Titels ohne Nennung der verleihenden Institution den objektiven Tatbestand des § 132a StGB erfüllen.

Die landesrechtlichen Regelungen zur Führung ausländischer akademischer Grade stellen zudem Marktverhaltensregegelungen i.S.d. § 3a UWG dar,6 sodass die falsche Führung einen Wettbewerbsverstoß begründen kann. Weiterhin kann auch eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG vorliegen.7 In beiden Fällen können Mitbewerber die falsche Führung des LL.M.-Titels abmahnen (§ 13 UWG) und verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche (§ 8 UWG) geltend machen.

1. Streng genommen handelt es sich bei dem „LL.M.“ (wie bei dem „Dr.“) nicht um einen akademischen Titel, sondern um einen akademischen Grad. Im normalen Sprachgebrauch werden die beiden Begriffe „Titel“ und „Grad“ jedoch häufig synonym verwendet.

2. Diese Ausnahme ergibt sich entweder direkt aus dem jeweiligen Hochschulgesetz oder durch einen Verweis auf den entsprechenden Beschluss der Kultusministerkonferenz.

3. KG, Urt. v. 22.2.2012 – 5 U 51/11.

4. KG, Urt. v. 22.2.2012 – 5 U 51/11.

5. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1999 – 2b Ss 224/99–101/99 I.

6. KG, Urt. v. 22.2.2012 – 5 U 51/11.

7. KG, Urt. v. 22.2.2012 – 5 U 51/11; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015 – 2 U 35/15.