Wie kann ich die Kosten für das LL.M.-Studium steuerlich geltend machen?

Zuletzt aktualisiert am 19.4.2026

Die Kosten für das LL.M.-Studium können steuerlich geltend gemacht werden, sodass die dadurch entstehenden Steuerrückzahlungen bzw. verminderten Steuerzahlungen auch zu der Finanzierung des Auslandsaufenthalts beitragen können. Dabei ist es ratsam, steuerliche Überlegungen (insbesondere zum konkreten Zeitpunkt des „LL.M“) bereits frühzeitig anzustellen, um die sich daraus ergebenden finanzielle Vorteile optimal nutzen zu können. Was es dabei zu beachten gilt, erfährst Du in diesem Beitrag.1Der Beitrag kann nur einen allgemeinen und keinesfalls abschließenden Überblick geben und nicht auf die individuelle Situation eingehen. Er stellt keine Steuerberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für eine individuelle Beratung sollte ein Steuerberater oder ein auf Steuerrecht spezialisierter Anwalt konsultiert werden.

Inhalt

I. Unter welchen Voraussetzungen sind Kosten des LL.M.-Studiums steuerlich absetzbar?

Vor Abschluss des ersten Staatsexamens können die Kosten für ein LL.M.-Studium nur begrenzt steuerlich geltend gemacht werden. Denn Aufwendungen für den ersten Bildungsabschluss sind nach § 9 Abs. 6 S. 1 EStG keine Werbungskosten. Sie qualifizieren als sog. Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG und sind deswegen (nur) bis zu einem Betrag von 6.000 € im Kalenderjahr steuerlich zu berücksichtigen. Sie sind ausschließlich mit Einkünften desselben Jahres verrechenbar und es ist weder ein Verlustrück- noch ein Verlustvortrag möglich.

Nach Abschluss des ersten Examens stellen die Kosten für ein nachfolgendes LL.M.-Studium Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG (als Angestellter) oder Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (als Selbständiger) dar.2§§ 9 Abs. 6, 4 Abs. 9 EStG. Nachfolgend wird von einer Anstellung und damit von Werbungskosten ausgegangen. Die Unterschiede zu der Behandlung als Betriebsausgaben im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit sind jedoch gering. Diese sind nicht betragsmäßig begrenzt, sodass sämtliche Studienkosten, die in direktem Zusammenhang mit der (späteren) beruflichen Tätigkeit stehen, die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit die Steuerlast mindern, also „von der Steuer abgesetzt werden“ können. Auch ein Verlustrück- oder Verlustvortrag ist möglich.

Grundlage der steuerlichen Absetzbarkeit ist das sog. Veranlassungsprinzip. Dieses verlangt, dass die Werbungskosten in kausalem Zusammenhang zu einer Einkunftsart stehen, also durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Nicht absetzbar sind daher insbesondere Kosten der allgemeinen Lebensführung.

II. Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?

Hinweis:

Möchte man Ausgaben beim Finanzamt steuerlich geltend machen, sollte man die entsprechenden Belege sorgfältig aufbewahren. Notfalls kann man aber auch einen Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung nutzen, wenn daraus hervorgeht, wofür die Ausgaben erfolgt sind.

1. Überblick

Die folgende Aufstellung soll als Checkliste dienen, damit bei der Abgabe der Steuererklärung keine Ausgaben vergessen werden. Einzelne Positionen werden dann im Anschluss noch im Detail dargestellt.

a. Kosten während der Bewerbungs- und Vorbereitungsphase

  • Kosten für LL.M.-Messen (z.B. Anreise, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwendungen)
  • Kosten für Sprachtests wie TOEFL/IELTS (z.B. Vorbereitungsmaterialien, Anreise, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwendungen)
  • Kosten für Stipendienbewerbungen (z.B. Porto, Anreise, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwendungen)
  • Bewerbungsgebühren der einzelnen Universitäten und Bewerbungsplattformen (z.B. LSAC für die USA)
  • Kosten für ärztliche Untersuchungen und Impfungen

b. Kosten während des LL.M.-Studiums

  • Kosten für An- und Abreise, Umzugskosten bzw. Umzugskostenpauschale
  • Studiengebühren
  • Kosten der doppelten Haushaltsführung
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Kosten für Lernmaterialien (z.B. Bücher, Skripte), Bürobedarf, Laptop (ggf. AfA über mehrere Jahre)3Lassen sich Wirtschaftsgüter erwartungsgemäß länger als ein Jahr nutzen, so müssen die Kosten nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG auf die erwartete Gesamtdauer der Nutzung aufgeteilt werden (sog. Absetzung für Abnutzung, AfA), z.B. bei Laptops 3 Jahre. Hierfür werden AfA-Tabellen gebildet, siehe https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html.
  • Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Universität
  • Darlehenszinsen
  • Kosten für Bar Exam/Anwaltszulassung im Ausland (z.B. Vorbereitungsmaterialien und -kurse, Prüfungsgebühren, Anreise, Übernachtung)

Neben den Studiengebühren führen oftmals die Kosten der doppelten Haushaltsführung und die Verpflegungsmehraufwendungen zu der größten Steuerersparnis und können damit einen wichtigen Baustein bei der Finanzierung des LL.M.-Studiums darstellen.

2. Details zu einzelnen Positionen

a. Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).4R.9.11 Abs. 1 S. 1 LStR.

Im Falle des LL.M.-Studiums stellt der Studienort die erste Tätigkeitsstätte dar. Für die Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung muss der Steuerpflichtige in Deutschland während des LL.M.-Studiums weiterhin eine (Haupt-)Wohnung unterhalten. Dies setzt voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen am Ort der Hauptwohnung befindet und er sich an der Hauptwohnung hinreichend finanziell beteiligt.

Für den Nachweis des Lebensmittelpunktes am Ort der Hauptwohnung eignen sich beispielsweise Vereinsmitgliedschaften oder dokumentierte Treffen mit Freunden und Familie am Heimatort. Zudem kann es hilfreich sein, während des LL.M.-Studiums mindestens einmal im Kalenderjahr an den Ort der Hauptwohnung zurückzukehren.

Für die hinreichende finanzielle Beteiligung an der Hauptwohnung sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Wird die Wohnung in Deutschland gemeinsam mit anderen Personen bewohnt (z.B. Partner, WG-Mitbewohner), ist für die Anerkennung der Wohnung die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Wohnung und Lebensführung entscheidend. Dazu können etwa Miete, Betriebskosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs zählen. Die Bagatellgrenze für die Darlegung einer ausreichenden Beteiligung liegt bei 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten.5BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl. I S. 1228), Rn. 101. Darunter kann im Einzelfall auch auf andere Weise eine ausreichende Beteiligung dargelegt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, diese Beteiligung per Überweisung, z.B. in Form eines Dauerauftrags, zu bezahlen.

Eine Hauptwohnung bei den Eltern geltend zu machen, wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, etwa wenn dort eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung steht. Auch in diesem Fall ist die nachweisbare finanzielle Beteiligung an den Kosten der Hauptwohnung während des LL.M.-Studiums maßgeblich.

Um eine beibehaltene Wohnung in Deutschland nachweisen zu können und gleichzeitig die Kosten gering zu halten, kann die Wohnung (teilweise) untervermietet werden,6Durch die Untervermietung fallen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG an, von denen dann wiederum die selbst gezahlte Miete als Werbungskosten abgezogen werden kann (ggf. proportional bei teilweiser Untervermietung). Ein zu versteuerndes Einkommen ergibt sich damit nur dann, wenn die Untermiete über die selbst gezahlte (proportionale) Miete hinausgeht. Wird die Wohnung möbliert vermietet, können zudem die Einrichtungsgegenstände über die AfA mit angesetzt werden, sodass hier auch bei einer die Miete übersteigenden Untermiete oftmals keine steuerbaren Einkünfte anfallen. wobei es auch ausreichen kann, nur ein Kellerabteil oder eine Abstellkammer zurückzubehalten.

Hinweis:

Für die Untervermietung ist nach § 540 Abs. 1 S. 1 BGB die Zustimmung des Vermieters erforderlich, die auch schon im Mietvertrag enthalten sein kann. Ein Anspruch auf Teiluntervermietung gegenüber dem Vermieter besteht nach § 553 Abs. 1 BGB bei einem berechtigten Interesse des Mieters, wozu auch ein vorübergehender Auslandsaufenthalt gehören kann. Auch bei Ein-Zimmer-Wohnungen kann ein solcher Anspruch bestehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt, indem er etwa in der Wohnung weiterhin einen Bereich hat, in dem er persönliche Gegenstände lagert und einen Wohnungsschlüssel behält.7BGH, Urt. v. 13.9.2023 – VIII ZR 109/22 Rn. 37.

Zu den absetzbaren Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zählen:

  • Umzugskosten und Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für Heimfahrten bzw. -flüge nach Deutschland
  • Aufwendungen für wöchentliche Familien-Telefonate, nachweisbar durch Telefonrechnungen
  • Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Einrichtungsgegenstände) und tatsächlich angefallene notwendige Unterkunftskosten am Studienort8R.9.11 Abs. 8 S. 1 und 2 LStR. Der eindeutige Wortlaut von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG („im Inland“) zeigt, dass es bei der Zweitwohnung im Ausland (anders als bei einer Zweitwohnung im Inland) keine pauschale Begrenzung auf 1.000 € gibt. Als Orientierungsgröße nutzt die Finanzverwaltung oft die ortsübliche Miete für eine 60 m² große Wohnung, wobei im Ausland stets der Einzelfall maßgeblich ist, vgl. BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl. I S. 1228), Rn. 122, 124; BFH, Urt. v. 9.8.2023 – VI R 20/21.

Nachfolgend findet sich eine Beispielrechnung für New York City:

PositionBetrag
Umzugskosten bzw. An- und Abreisekosten, Heimflug über Weihnachten2.000 €
Kosten für Familien-Ferngespräche200 € (20 € im Monat)
Verpflegungsmehraufwendungen für 3 Monate5.984 € (1 x Anreisetag x 44 € + restliche 3 Monate bzw. 90 Tage x 66 €)
Aufwendungen für Einrichtung der Wohnung am Studienort (z.B. Matratze, Schreibtisch, Küchenutensilien, Geschirr)9Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 € einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt (BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl. I S. 1228), Rn. 108).1.500 €
Unterkunftskosten New York City30.000 € (3.000 € x 10 Monate)
Gesamt39.684 €

Hinweis:

Liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, so können die Kosten der Wohnung in den USA zumindest teilweise über die Homeoffice-Pauschale (bis zu 1.260 €) geltend gemacht werden. Selbst wenn die Wohnung über ein separates Arbeitszimmer verfügen sollte, wir die anteilige Anerkennung der darauf entfallenden Miete jedoch oftmals ausscheiden, da die Law Schools i.d.R. Arbeitsplätze (z.B. in der Bibliothek) anbieten werden und so ein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

b. Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind pauschal abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige außerhalb der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig ist (§ 9 Abs. 4a S. 2 EStG). Für Inlandsreisen (z.B. Sprachtests, Auswahltagungen für Stipendien) gilt eine Pauschale von 14 € (An- und Abreisetag bzw. Abwesenheit ≥ 8 Stunden) und 28 € für 24 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei Auslandsreisen, wozu auch das LL.M.‑Studium zählt, sind die Pauschalen nach Land und Stadt gestaffelt. Für New York City betragen sie ab 1.1.2026 beispielsweise 66 € pro vollem Tag und 44 € für An- und Abreisetage bzw. Abwesenheiten von mehr als acht Stunden; für Sydney 57 € bzw. 38 €.10Für die komplette Auflistung aller Pauschalen siehe BMF, Auslandsreisekosten 2026, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.html. Die Pauschalen sind für die ersten 3 Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte ansetzbar. Eine örtliche Unterbrechung von mindestens 4 Wochen lässt die Frist neu beginnen. Dies ist bei einem LL.M.-Studium der Fall, wenn das Studium in zwei Blöcke aufgeteilt ist, wie z.B. bei dem Executive Track in Berkeley.11Die dadurch erreichte höhere steuerliche Absetzbarkeit kann einen solches LL.M.-Programm finanziell attraktiver machen als „klassische“ LL.M.-Programme. Denkbar ist eine relevante Unterbrechung zudem im Fall einer Heimreise zwischen den Semestern, sofern die Aufenthaltszeit in Deutschland mindestens 4 Wochen beträgt.

c. Darlehen

Bei Darlehen sind nur die laufenden Zinsen, nicht aber die Tilgungsraten steuerlich absetzbar.12Die Tilgungsraten sind mittelbar über den direkten Ansatz der finanzierten Kosten (z.B. Studiengebühren) absetzbar, für die das Darlehen aufgenommen wurde.

Darlehen mit Angehörigen begegnen die Finanzämter grundsätzlich skeptisch, da hier oftmals kein wirtschaftlicher Interessensgegensatz vorliegt und die Gefahr von Vermögensverschiebungen zur Steuerreduktion besteht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, mit Angehörigen einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und auf die Vergleichbarkeit der Konditionen zu regulären Darlehen zu achten.13Siehe zu diesem Themenkomplex das BMF-Schreiben v. 23.12.2010 (BStBl. I 2011) S. 37. Um sicherzugehen, dass an Angehörige gezahlte Zinsen vom Finanzamt anerkannt werden, sollte ein Angebot für einen (Bildungs-)Kredit bei einer Bank angefordert und sich bei der Zinshöhe daran orientiert werden. Auch sollten die gezahlten Zinsen nachweisbar sein, etwa durch Überweisungen.

Bieten Familienangehörige oder Freunde an, bei der Finanzierung des LL.M.-Studiums zu unterstützen, sollte stets im Einzelfall berechnet werden, ob ein Darlehen steuerlich sinnvoller als eine (teilweise) Schenkung ist.

Hinweis:

Statt einen für das Studium aufgenommenen Kredit so schnell wie möglich abzuzahlen, könnte aus steuerlicher Sicht überlegt werden, die Rückzahlung hinauszuzögern. Dies ergibt etwa dann Sinn, wenn in der Rückzahlungsphase die Aufnahme eines weiteren Kredits für private Zwecke, z.B. für einen Wohnungskauf, geplant ist. Die darauf anfallenden Zinsen sind, anders als die Zinsen zur Finanzierung eines LL.M.-Studiums, steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Das Geld, das zur Rückzahlung des Studienkredits aufgewendet werden würde, könnte so stattdessen steuerlich effizient als Eigenkapital in den Wohnungskauf investiert werden.

3. Behandlung von Stipendien

Stipendien für das LL.M.-Studium sind i.d.R. nach § 3 Nr. 44 EStG von der Steuer befreit. Werden Kosten aus Mitteln eines steuerbefreiten Stipendiums beglichen, die als Werbungskosten abziehbar wären, sollte die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten entfallen,14Vgl. FG Köln, Urt. v. 20.5.2016 – 12 K 562/13. sodass diese nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Soweit möglich, sollte ein Stipendium daher aus steuerlicher Sicht für die Kosten der privaten Lebensführung und nicht für solche Kosten des LL.M.-Studiums aufgewendet werden, die Werbungskosten darstellen.

4. Der steuerlich „richtige“ Zeitpunkt für das LL.M.-Studium

Wann der aus steuerlicher Sicht „richtige“ Zeitpunkt für einen „LL.M.“ ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Generell lässt sich sagen, dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes steuerlich günstig ist, wenn der Großteil der Kosten des LL.M.-Studiums möglichst in das Kalenderjahr des Berufseinstiegs oder das darauffolgende Jahr fällt. Je mehr Steuern potenziell gezahlt werden, desto größer kann auch eine etwaige Steuerersparnis sein.

Werden in einem Kalenderjahr weniger Einkünfte erzielt als Werbungskosten anfallen, so wird der festgestellte Verlust wahlweise ins folgende (sog. Verlustvortrag) oder vergangene Kalenderjahr (sog. Verlustrücktrag) übertragen (§ 10d Abs. 1 S. 1, 6, Abs. 2 S. 1 EStG).

Ferner ist zu beachten, dass jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr ein sog. Grundfreibetrag zusteht. Dieser Betrag wird jedes Jahr automatisch vom Finanzamt von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 € (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).

Wichtig zu beachten ist, dass sich der Verlustvortrag jeweils auch um den Teil der Einkünfte des Verrechnungsjahres verringert, die in den Grundfreibetrag fallen. Der Verlustvortrag kann also auch durch Einkünfte verringert bzw. aufgezehrt werden, die keiner effektiven Besteuerung unterliegen. Hintergrund ist, dass der Verlustvortrag in diesem Fall bereits das zu versteuernde Einkommen auf null reduziert und es daher nicht mehr auf die Anwendung des Grundfreibetrags im Wege der Ermittlung der Steuerschuld ankommt. Da nun ein Teil des Verlustvortrag bereits das zu versteuernde Einkommen gemindert hat, reduziert sich der (für das kommende Jahr) noch verbleibende Verlustvortrag. Mit anderen Worten „schmilzt“ bei Einkünften unter dem Grundfreibetrag der durch die Kosten des LL.M.-Studiums entstandene Verlustvortrag laufend ab.

Die sich daraus ergebenden steuerlichen Erwägungen lassen sich an den folgenden Beispielen verdeutlichen.

a. LL.M.-Studium nach dem ersten Examen

Annahmen:

  • Erstes Staatsexamen im ersten Halbjahr in Kalenderjahr (KJ) 1
  • LL.M.-Studium von September KJ 1 bis Mai KJ 2
  • Referendariat von Oktober KJ 2 bis einschließlich Oktober KJ 4 (monatliches Gehalt 1.500 €)
  • Steuerlich berücksichtigungsfähige Kosten des LL.M.-Studiums: 50.000 € (es wird angenommen, dass die Hälfte der Kosten im ersten Kalenderjahr des Studiums anfallen, die andere Hälfte im zweiten)
  • Berufseinstieg November KJ 4, Einstiegsgehalt: 120.000 €15Bei noch höheren Einstiegsgehältern ergeben sich wegen des progressiven Steuersatzes überproportionale Steuerersparnisse.(Alternative mit 60.000 € in eckigen Klammern)
Kalenderjahr 1
Einkünfte0 €
Werbungskosten25.000 €
Zu versteuerndes Einkommen0 €
Verlustvortrag25.000 €
Kalenderjahr 2
Einkünfte4.500 €
Werbungskosten25.000 €
Zu versteuerndes Einkommen0 € (da Einkünfte geringer als Grundfreibetrag)
Zu zahlende Einkommenssteuer0 €
Verlustvortrag45.500 €16An dieser Stelle sieht man deutlich, dass die Kosten des LL.M.-Studiums wie erwähnt „abschmelzen“, obwohl bei Einkünften von 4.500 € eigentlich keine Steuern gezahlt werden müssen.
Steuervorteil durch Verlustvortrag des vorangegangenen KJ0 €
Kalenderjahr 3
Einkünfte18.000 €
Zu versteuerndes Einkommen0 € (rechne: 18.000 € - 45.500 €)
Zu zahlende Einkommenssteuer0 €
Verlustvortrag27.500 €
Steuervorteil durch Verlustvortrag des vorangegangenen KJ240 €
Kalenderjahr 4
Einkünfte35.000 € [25.000 €]
Zu versteuerndes Einkommen7.500 € (rechne: 35.000 € - 27.500 €) [0 €]
Zu zahlende Einkommenssteuer0 €
Steuervorteil durch Verlustvortrag des vorangegangenen KJ3.400 € [1.330 €]
Gesamte Steuerersparnis im betrachteten Zeitraum3.640 € [1.570 €]
Beispielrechnung für Beginn des LL.M.-Studiums nach dem 1. Examen

b. LL.M.-Studium nach dem zweiten Examen

Annahmen:

  • Referendariat von Mai Kalenderjahr (KJ) 1 bis einschließlich Mai KJ 3, weitere nebenberufliche Tätigkeit bis Beginn LL.M.-Studium (monatliches Gehalt 1.500 €)
  • LL.M.-Studium von September KJ 3 bis Mai KJ 4
  • Steuerlich berücksichtigungsfähige Kosten des LL.M.-Studiums: 50.000 € (es wird angenommen, dass die Hälfte der Kosten im ersten Kalenderjahr des Studiums anfallen, die andere Hälfte im zweiten)
  • Berufseinstieg Juli KJ 4, Einstiegsgehalt: 120.000 € (Alternative mit 60.000 € in eckigen Klammern)
Kalenderjahr 1
Einkünfte12.000 €
Zu zahlende Einkommenssteuer0 €
Kalenderjahr 2
Einkünfte18.000 €
Zu versteuerndes Einkommen18.000 €
Zu zahlende Einkommenssteuer360 €
Kalenderjahr 3
Einkünfte12.000 €
Werbungskosten25.000 €
Zu versteuerndes Einkommen0 € (rechne: 12.000 € - 25.000 €)
Zu zahlende Einkommenssteuer0 €
Verlustvortrag13.000 €
Kalenderjahr 4
Einkünfte60.000 € [30.000 €]
Werbungskosten25.000 €
Zu versteuerndes Einkommen22.000 € (rechne: 60.000 € - 25.000 € - 13.000 €) [0 €]
Zu zahlende Einkommenssteuer1.050 € [0 €]
Steuervorteil durch Verlustvortrag des vorangegangenen KJ9.560 € [2.340 €]
Gesamte Steuerersparnis im betrachteten Zeitraum9.560 € [2.340 €]
Beispielrechnung für Beginn des LL.M.-Studiums nach dem 2. Examen

c. LL.M.-Studium nach dem Berufseinstieg

Annahmen:

  • Berufseinstieg November Kalenderjahr (KJ) 1, Einstiegsgehalt: 120.000 € (Alternative mit 60.000 € in eckigen Klammern)
  • LL.M.-Studium von September KJ 2 bis Mai KJ 3Steuerlich berücksichtigungsfähige Kosten des LL.M.-Studiums: 50.000 € (es wird angenommen, dass die Hälfte der Kosten im ersten Kalenderjahr des Studiums anfallen, die andere Hälfte im zweiten)
  • Berufstätigkeit wieder ab Juni KJ 3
Kalenderjahr 1
Einkünfte20.000 € [10.000 €]
Zu zahlende Einkommenssteuer930 € [0 €]
Kalenderjahr 2
Einkünfte80.000 € [40.000 €]
Werbungskosten25.000 €
Zu versteuerndes Einkommen55.000 € [15.000 €]
Zu zahlende Einkommenssteuer8.780 € [0 €]
Steuerersparnis8.540 € [4.930 €]
Kalenderjahr 3
Einkünfte70.000 € [35.000]
Werbungskosten25.000 €
Zu versteuerndes Einkommen45.000 € [10.000 €]
Zu zahlende Einkommenssteuer5.860 € [0 €]
Steuerersparnis7.140 € [3.540 €]
Gesamte Steuerersparnis im betrachteten Zeitraum15.680 € [8.470 €]
Beispielrechnung für Beginn des LL.M.-Studiums nach dem Berufseinstieg

Hinweis:

Wenn Du Fragen zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten des LL.M.-Studiums hast, kannst Du Dich gerne an uns wenden oder Du nimmst an unserer Veranstaltungsreihe „LL.M. 101“ teil, mit der wir Dich in regelmäßig stattfindenden Online-Treffen nicht nur bei der Bewerbung und Vorbereitung für das LL.M.-Studium in den USA unterstützen, sondern auch mit allen weiteren relevanten Informationen rund um den „LL.M.“ versorgen.

Herzlichen Dank an Patrick Wieser, Kai Kremer und Dario Wind für die Gedanken und Anregungen, die in diesen Beitrag eingeflossen sind.

References
1Der Beitrag kann nur einen allgemeinen und keinesfalls abschließenden Überblick geben und nicht auf die individuelle Situation eingehen. Er stellt keine Steuerberatung dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für eine individuelle Beratung sollte ein Steuerberater oder ein auf Steuerrecht spezialisierter Anwalt konsultiert werden.
2§§ 9 Abs. 6, 4 Abs. 9 EStG. Nachfolgend wird von einer Anstellung und damit von Werbungskosten ausgegangen. Die Unterschiede zu der Behandlung als Betriebsausgaben im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit sind jedoch gering.
3Lassen sich Wirtschaftsgüter erwartungsgemäß länger als ein Jahr nutzen, so müssen die Kosten nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG auf die erwartete Gesamtdauer der Nutzung aufgeteilt werden (sog. Absetzung für Abnutzung, AfA), z.B. bei Laptops 3 Jahre. Hierfür werden AfA-Tabellen gebildet, siehe https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html.
4R.9.11 Abs. 1 S. 1 LStR.
5BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl. I S. 1228), Rn. 101. Darunter kann im Einzelfall auch auf andere Weise eine ausreichende Beteiligung dargelegt werden.
6Durch die Untervermietung fallen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG an, von denen dann wiederum die selbst gezahlte Miete als Werbungskosten abgezogen werden kann (ggf. proportional bei teilweiser Untervermietung). Ein zu versteuerndes Einkommen ergibt sich damit nur dann, wenn die Untermiete über die selbst gezahlte (proportionale) Miete hinausgeht. Wird die Wohnung möbliert vermietet, können zudem die Einrichtungsgegenstände über die AfA mit angesetzt werden, sodass hier auch bei einer die Miete übersteigenden Untermiete oftmals keine steuerbaren Einkünfte anfallen.
7BGH, Urt. v. 13.9.2023 – VIII ZR 109/22 Rn. 37.
8R.9.11 Abs. 8 S. 1 und 2 LStR. Der eindeutige Wortlaut von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG („im Inland“) zeigt, dass es bei der Zweitwohnung im Ausland (anders als bei einer Zweitwohnung im Inland) keine pauschale Begrenzung auf 1.000 € gibt. Als Orientierungsgröße nutzt die Finanzverwaltung oft die ortsübliche Miete für eine 60 m² große Wohnung, wobei im Ausland stets der Einzelfall maßgeblich ist, vgl. BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl. I S. 1228), Rn. 122, 124; BFH, Urt. v. 9.8.2023 – VI R 20/21.
9Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 € einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt (BMF-Schreiben v. 25.11.2020 (BStBl. I S. 1228), Rn. 108).
10Für die komplette Auflistung aller Pauschalen siehe BMF, Auslandsreisekosten 2026, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-12-05-steuerliche-behandlung-reisekosten-2026.html.
11Die dadurch erreichte höhere steuerliche Absetzbarkeit kann einen solches LL.M.-Programm finanziell attraktiver machen als „klassische“ LL.M.-Programme.
12Die Tilgungsraten sind mittelbar über den direkten Ansatz der finanzierten Kosten (z.B. Studiengebühren) absetzbar, für die das Darlehen aufgenommen wurde.
13Siehe zu diesem Themenkomplex das BMF-Schreiben v. 23.12.2010 (BStBl. I 2011) S. 37.
14Vgl. FG Köln, Urt. v. 20.5.2016 – 12 K 562/13.
15Bei noch höheren Einstiegsgehältern ergeben sich wegen des progressiven Steuersatzes überproportionale Steuerersparnisse.
16An dieser Stelle sieht man deutlich, dass die Kosten des LL.M.-Studiums wie erwähnt „abschmelzen“, obwohl bei Einkünften von 4.500 € eigentlich keine Steuern gezahlt werden müssen.