Welche Möglichkeiten gibt es, das LL.M.-Studium zu finanzieren?

Zuletzt aktualisiert am 20.3.2024

Die hohen Kosten sind sicherlich eine der größten Hürden für ein LL.M.-Studium, besonders wenn man dieses in den USA absolvieren will. Es gibt aber eine Vielzahl an Finanzierungsmöglichkeiten, die oftmals auch miteinander kombiniert werden können (auch wir bieten ein Stipendium an und unterstützen zwei Personen bei ihrem LL.M.-Studium in den USA mit jeweils 1.000 €). Die wichtigsten Möglichkeiten zur Finanzierung des „LL.M.“ stellen wir Dir nachfolgend vor.

Inhalt

I. Eigene Ersparnisse

Am einfachsten lässt sich ein LL.M.-Studium finanzieren, wenn man die Kosten aus den eigenen Ersparnissen bestreiten kann. Aber auch wenn man den „LL.M.“ erst einige Jahre nach dem Berufseinstig absolviert, wird das Ersparte bei den wenigsten für eine vollständige Finanzierung des Auslandsaufenthalts ausreichen.

II. Stipendien

Stipendien haben den großen Vorteil, dass sie anders als Kredite nicht zurückgezahlt werden müssen. Aus diesem Grund bewerben sich aber auch sehr viele Studenten für diese Art der Förderung und die Konkurrenz ist entsprechend groß.

1. Stipendien von Stiftungen und Organisationen

Stiftungen und Organisationen bieten oftmals eine großzügige Förderung an, die neben einem monatlichen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten auch eine teilweise Übernahme der Studiengebühren umfassen kann. Bei diesen Stipendien ist der Bewerbungsaufwand relativ hoch und die Konkurrenz groß, dennoch sollte man sich auf jeden Fall bewerben, sofern man die Voraussetzungen erfüllt. Neben der finanziellen erfolgt oftmals auch eine ideelle Förderung, etwa durch Beratung, Seminare oder die Aufnahme in das Stipendiatennetzwerk.

OrganisationFörderungVoraussetzungenErforderliche UnterlagenBewerbungsfrist
Deutsch-Amerikanische Fulbright-Kommissionbis zu 34.500 $ zur Finanzierung der monatlichen Kosten und (eines Teils) der Studiengebühren; Erstattung der Bewerbungsgebühren; 600 € Nebenkostenpauschale; 1.400 € Reisekostenpauschale; US-Kranken-/Unfallversicherung; gebührenfreie Ausstellung des Fulbright-Visums; Vorbereitungs- und Networkingseminare; Aufnahme in das weltweite Fulbright-Netzwerk; Beratung und Betreuung durch Fulbright Germany und US-Partnerdeutsche Staatsangehörigkeit; Erstes Juristisches Staatsexamen darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (keine Förderung nach Zweitem Juristischen Staatsexamen oder Promotion); gute bis sehr gute akademische Leistungen (mindestens „vollbefriedigend“); gute englische Sprachkenntnisse; aktives soziales, kulturelles, politisches Engagement; überzeugende Motivation für den Studien- und Kulturaustausch in den USABewerbungsformular; Lebenslauf; Motivationsschreiben; Beschreibung des Studienvorhabens; Zeugnisse; 2 Empfehlungsschreiben promovierter Dozent:innen16.8. (für Studienbeginn im darauffolgenden Jahr)
Studienstiftung des deutschen Volkes – ERP-Stipendienprogrammmonatliches Stipendium von 1.900 $; einmaliges Startgeld von 500 $; Reisekostenpauschale von 1.000 $; Zuschuss zu den Studiengebühren von maximal 25.000 $ pro Studienjahr; Aufnahme in Studienstiftung und weltweites ERP-Netzwerk; jährliches Stipendiatentreffen in den USAletzter Hochschulabschluss darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; exzellenter Studienabschluss (mindestens „vollbefriedigend“)Bewerbungsformular; Lebenslauf; Motivationsschreiben; Zeugnisse; 2 Gutachten von Hochschullehrenden1.7. bis 1.10. (für Studienbeginn im darauffolgenden Jahr)
Studienstiftung des deutschen Volkes – Haniel-Stipendienpro-grammmonatliches Stipendium von 1.500 €; Übernahme der Studiengebühren bis zu 14.000 €/Jahr; einmaliges Startgeld von 500 €; einmalige Reisekostenpauschale von 1.000 €; Aufnahme in Studienstiftung und Haniel Stiftungletzter Hochschulabschluss darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; exzellenter Studienabschluss (mindestens „vollbefriedigend“)Bewerbungsformular; Lebenslauf; Motivationsschreiben; Zeugnisse; 2 Gutachten von Hochschulprofessor:innen15.10. (für Studienbeginn im darauffolgenden Jahr)
Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD)monatliches Stipendium von 1.250 €; Reisekostenzuschuss; Leistungen zur Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung; Zuschuss zu Studiengebühren bis zu 18.000 €; ggf. Zuschuss zu einem Sprachkurs; ggf. Familienleistungen für begleitende Ehe- oder Lebenspartner und/oder Kinder; ggf. Zuschuss für Reisen im Gastlandletzter Hochschulabschluss darf grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung mit mindestens „vollbefriedigend“Bewerbungsformular; Lebenslauf; Studienplan; Motivationsschreiben; Zeugnisse; Zulassung Law School; Sprachnachweis; Gutachten eines/einer Hochschullehrenden1.3. (für Studienbeginn im selben Jahr)
Stipendien von Stiftungen und Organisationen für ein LL.M.-Studium im Ausland (Stand: 11.2.2023)

Die politischen Stiftungen, wie etwa die Konrad-Adenauer-Stiftung, vergeben ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Stipendien für postgraduale Studiengänge im Ausland. Auch die Rotary Foundation bietet über die lokalen Rotary Clubs Stipendien für Studienaufenthalte in den USA an.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl anderer Stipendien von kleineren Stiftungen und Organisationen. Auf den folgenden Seiten kannst Du Dich umfassend über weitere Förderungsmöglichkeiten informieren:

Hinweis:

Bei den Stipendien mancher Organisationen, wie etwa der Fulbright-Kommission und der Studienstiftung des deutschen Volkes, enden die Bewerbungsfristen vor den Fristen für die Bewerbung um einen Studienplatz bei den Law Schools. Das bedeutet, dass man sich in diesen Fällen noch vor der Zusage eines Studienplatzes um ein Stipendium bewerben muss.

2. Stipendien von Kanzleien

Neben Stiftungen und Organisationen vergeben auch einige Kanzleien Stipendien für ein LL.M.-Studium im Ausland. Der Bewerbungsaufwand ist hier oftmals geringer als bei Stipendien von Stiftungen und Organisationen, dafür ist aber auch die Förderung niedriger.

KanzleiFörderungVoraussetzungenErforderliche UnterlagenBewerbungsfrist
Cleary Gottlieb
(„LL.M.-Scholarship”)
3 Stipendien à 3.000 €LL.M.-Studium im AuslandMotivationsschreiben, Lebenslauf,
Zeugnisse
15.4.
Gleiss Lutz („One Step AHEAD”)4 Stipendien à 10.000 €(ehemalige) Praktikanten, Referendare und wissenschaftlichen Mitarbeiter; englischsprachiges LL.M.-Programm im Auslandaussagekräftigen Unterlagen und ausführliches Motivationsschreiben31.1. (für Studienbeginn im selben oder darauffolgenden Jahr)
Oppenhoff („Walter-und-Michael-Oppenhofff-Stipendium“)3 StipendienLL.M.-Studium in USALebenslauf, Zeugnisse, Referenzen, Gutachten, Beschreibung des Studienvorhabens, Zusage der Law School30.4.
Latham & Watkins10 Stipendien à 2.500 €LL.M.-Studium im englischsprachigen AuslandLebenslauf, Examenszeugnis(se), Motivationsschreiben und Zusage der Law School/Universität30.4.
clavisto („clavisto LL.M.-Stipendium“, zusammen mit Partnerkanzleien)3 Stipendien à 3.000 €LL.M.-Studium im Ausland; Mitgliedschaft im clavisto-TalentprogrammMotivationsschreiben; Bewerbungsbestätigung eines Studienplatzangebots einer Law School30.4. (für Studienbeginn in den nächsten 12 Monaten)
Stipendien von Kanzleien für ein LL.M.-Studium im Ausland (Stand: 2.3.2023)

3. Stipendien der Law Schools

Auch die Law Schools selbst bieten Stipendien (Scholarships) an, die von einem (teilweisen) Studiengebührenerlass (Tuition Waiver) bis zu einer vollständigen Finanzierung der Studien- und Lebenserhaltungskosten reichen können. Ein Vollstipendium dürfte eher die Ausnahme sein, die Chancen auf eine Vergünstigung bei den Studiengebühren stehen jedoch nicht schlecht, sodass man in vielen Fällen letztlich gar nicht die offiziell auf der Internetseite angegebenen Tuition Fees zahlen muss.

Als Faustformel lässt sich sagen, dass die staatlichen Law Schools zwar oftmals geringere Studiengebühren erheben als private Law Schools, Letztere aber bei den Stipendien spendabler sind.

The Law Building, University of California, Berkeley School of Law
The Law Building (früher Boalt Hall), University of California, Berkeley School of Law – Die Berkeley School of Law verlangt als staatliche Law School geringere Studiengebühren als viele private Law Schools, dafür werden aber auch kaum Stipendien für LL.M.-Studenten vergeben.

Über die zur Verfügung stehenden Stipendien kann man sich vorab auf der Internetseite der Law Schools informieren.

Tipp:

Für Teilnehmer des e-fellows.net LL.M. Day bieten einige Law Schools spezielle Stipendien an.

Oftmals kann man sich im Rahmen der Bewerbung für das LL.M.-Programm auch gleichzeitig um ein Stipendium bewerben. Diese Möglichkeit sollte man unbedingt nutzen, Nachteile bei der Zulassungsentscheidung sind damit unserer Erfahrung nach nicht verbunden.

Der Aufwand für die Stipendienbewerbung unterscheidet sich je nach Law School und Stipendium. In manchen Fällen reicht die Angabe im Rahmen der Studienplatzbewerbung aus, dass man für ein Stipendium berücksichtigt werden möchte. Für manche Stipendien ist hingegen eine ausführliche Begründung zur Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung oder die Einreichung eines Essays zu einem juristischen Thema erforderlich. Über die für die Stipendienbewerbung erforderlichen Unterlagen sollte man sich frühzeitig auf der Internetseite der jeweiligen Law School informieren, um genug Zeit zur Vorbereitung zu haben.

Tipp:

Wurde einem mit der Studienplatzzusage kein Stipendium angeboten oder reicht die Höhe nicht aus, sollte man hartnäckig bleiben und mit den Law Schools verhandeln. Hier zahlt es sich aus, wenn man sich bei einer Vielzahl von Law Schools beworben und weitere Zusagen/Stipendien vergleichbarer Law Schools erhalten hat.

In einigen Fällen existieren auch Kooperationsvereinbarungen zwischen deutschen Universitäten und bestimmten US-amerikanischen Law Schools, bei denen für (ehemalige) Studenten geringere Studiengebühren anfallen. Hier kann es sich lohnen, bei dem International Office seiner Universität nach entsprechenden Kooperationen zu fragen und sich dann gezielt bei den jeweiligen Law Schools zu bewerben.

III. Kredite

Neben Stipendien kommt auch eine (Teil-)Finanzierung des LL.M.-Studiums über einen Kredit in Betracht. Ein klassisches Bankdarlehen wird in den meisten Fällen mangels verfügbarer Sicherheiten ausscheiden, in Betracht kommen aber die Aufnahme eines Bildungskredits und die Förderung über einen Bildungsfonds.

1. Bildungskredit

Über das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung werden zinsgünstige Kredite an Studenten vergeben.

Auch die Finanzierung eines Aufbaustudiums ist möglich, unabhängig davon, ob dieses im In- oder Ausland absolviert wird. Bei einem Auslandsstudium ist erforderlich, dass der Studiengang einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist, was bei einem LL.M.-Studium an einer US-amerikanischen Law School i.d.R. der Fall ist.

Sicherheiten sind für den Kredit nicht erforderlich und die Kreditgewährung erfolgt unabhängig vom eigenen Einkommen/Vermögen sowie demjenigen des Partners und der Eltern. Der Bildungskredit kann auch mit anderen Förderungen (z.B. Stipendien) kombiniert werden.

Ausgezahlt werden monatlich bis zu 300 €, zusätzlich ist auch eine Einmalzahlung von bis zu 3.600 € möglich.

Die Rückzahlung des Bildungskredits beginnt 4 Jahre nach Auszahlung der ersten Rate und beträgt monatlich 120 €. Außerordentliche Rückzahlungen sind jederzeit und in beliebiger Höhe ohne zusätzliche Kosten möglich.

Ein Nachteil liegt neben der geringen Höhe der Auszahlung darin, dass es auf den Bildungskredit keinen Rechtsanspruch gibt, sondern die Gewährung von dem zur Verfügung stehenden Budget abhängt. Da man den Bildungskredit frühestens 6 bis 8 Wochen vor Beginn des Studiums beantragen und die Bearbeitungszeit mehrere Wochen dauern kann, sollte die Finanzierung des LL.M.-Studiums zunächst ohne den Bildungskredit geplant werden.

Sproul Hall, University of California, Berkeley
Sproul Hall, University of California, Berkeley – Die Finanzierung des LL.M.-Studiums setzt sich oftmals aus mehreren Bausteinen zusammen, wozu neben Stipendien auch Kredite gehören können.

2. Bildungsfonds

Eine weitere Alternative zum klassischen Kredit stellen Bildungsfonds dar, bei denen die erhaltene Förderung über einen bestimmten Zeitraum abhängig vom Einkommen zurückzuzahlen ist.

So hat etwa der Anbieter Brain Capital mit dem LL.M. Bildungsfonds ein spezielles Programm zur Förderung von Studiengängen zum „Master of Laws“ aufgelegt.

Auch hier sind keine Sicherheiten erforderlich und die Förderung erfolgt unabhängig vom eigenen Einkommen/Vermögen sowie demjenigen der Eltern. Eine Kombination mit anderen Förderungen (z.B. Stipendien) ist ebenfalls möglich.

Der Mindestbetrag der Förderung durch den LL.M. Bildungsfonds beträgt 10.000 €, nach oben besteht grundsätzlich keine Begrenzung.

Die Rückzahlung in Form eines individuellen Prozentsatzes vom Einkommen erfolgt nach dem Studienabschluss über einen Zeitraum von 10 Jahren, sofern das Bruttoeinkommen in diesem Jahr über 30.000 € liegt. In Jahren mit geringerem Verdienst (z.B. Referendariat, Promotion, Elternzeit), sind keine Rückzahlungen zu leisten. Spätestens 20 Jahre nach dem Studienabschluss endet die Rückzahlungsverpflichtung.

Die Förderung durch Bildungsfonds basiert auf einem „umgekehrten Generationenvertrag“, wonach die Rückzahlung der ehemaligen Studenten die Studienvorhaben der zukünftigen Studenten finanzieren. Der Vorteil dieser Finanzierungsform liegt darin, dass eine Tilgung nur ab einem bestimmten Einkommen erfolgen muss. Auf der anderen Seite ist die Rückzahlung zwar nach oben bei etwa dem doppelten Betrag der Fördersumme gedeckelt, dennoch muss man möglicherweise einen deutlich höheren Betrag zurückzahlen als man als Förderung erhalten hat.

IV. BAföG

Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht im Regelfall aus einem nicht zurückzuzahlenden Zuschuss und einem zinslosen Darlehen, sodass es sich um eine Mischform aus Stipendium und Kredit handelt. Neben dem eigenen Vermögen und Einkommen wird beim „BAföG“ auch das Einkommen von Partnern und Eltern berücksichtigt.

Leistungen nach dem BAföG können zwar grundsätzlich auch für ein Studium im Ausland beantragt werden, die Förderung eines „Master of Laws“ in den USA wird jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein.

1. BAföG bei LL.M.-Studium vor dem 1. Examen

Eine BAföG-Förderung kann zunächst dann in Betracht kommen, wenn das LL.M.-Studium bereits vor Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung absolviert wird. Erforderlich dafür ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, dass zumindest ein Teil des LL.M.-Studiums auf das Jurastudium in Deutschland angerechnet werden kann. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wovon auch das BAföG-Amt ausgeht1Tz. 5.2.9 BAföG VwV..

Die Möglichkeit, einen „LL.M.“ noch vor dem 1. Examen zu erlangen, bieten jedoch nur sehr wenige Law Schools in den USA an.

2. BAföG bei LL.M.-Studium nach dem 1. Examen

Absolviert man das LL.M.-Studium nach dem 1. Examen, müssen für eine Förderung nach dem BAföG aufgrund des bereits abgeschlossenen Studiums bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Nach §  7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist ein weiteres Studium förderfähig, wenn dieses für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.

Für eine juristische Tätigkeit in Deutschland ist ein LL.M.-Studium keine Zulassungsvoraussetzung. Anders könnte man jedoch argumentieren, wenn man nach dem „LL.M.“ eine Anwaltstätigkeit in den USA anstrebt, da das dafür erforderliche Bar Exam für internationale Juristen in vielen Bundesstaaten nur mit einem vorangegangenem LL.M.-Studium abgelegt werden kann.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ist ein weiteres Studium förderfähig, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu diesem eröffnet worden ist, es in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt.

Die meisten US-Law-Schools setzen für ein LL.M.-Studium zwar ein abgeschlossenes (Jura-)Studium voraus und die vermittelten Inhalte ergänzen diejenigen aus dem deutschen Studium. Für eine in sich selbständige Ausbildung ist aber erforderlich, dass darin „alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt [werden], die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind“2Tz. 7.2.15 BAföG VwV (Hervorhebung durch den Verfasser).. Auch bei einer angestrebten Tätigkeit als Anwalt in den USA ist dies nicht der Fall, da das LL.M.-Studium nur die Teilnahme am Bar Exam ermöglicht, dieses aber nicht ersetzt.

Tipp:

Ob man Anspruch auf „BAföG“ für das LL.M.-Studium hat, kann man nach § 46 Abs. 5 BAföG auf Antrag auch schon vorab feststellen lassen. Für ein Studium in den USA ist dafür unabhängig vom eigenen Bundesland das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Hamburg zuständig.

V. Arbeitgeber

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Kosten für das LL.M.-Studium (teilweise) übernimmt. Auch wenn dies nicht der Regelfall sein wird, lohnt es sich, frühzeitig das Gespräch zu suchen und eine mögliche finanzielle Beteiligung auszuloten.

Bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber wird dieser aber oftmals auf einer vertraglichen Vereinbarung bestehen, wonach zumindest ein Teil der Kosten zurückgezahlt werden muss, wenn man innerhalb einer bestimmten Frist die Kanzlei oder das Unternehmen verlassen sollte.

VI. Nebenjob während des Studiums

Mit dem üblichen F1-Visum darf man in den USA bis zu 20 Stunden pro Woche auf dem Campus (on campus) arbeiten, wofür sich insbesondere eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Research Assistant) anbietet.

Ob man während des LL.M.-Studiums einem Nebenjob nachgehen will, muss jeder für sich selbst entscheiden. Zu beachten ist dabei, dass das LL.M.-Studium im Regelfall einiges an Aufwand erfordert. Zudem sollte man es auch nicht versäumen, die vielfältigen Freizeitmöglichkeiten zu nutzen sowie Land und Leute kennenzulernen, da dies einen Großteil der „LL.M.-Erfahrung“ ausmacht.

VII. Steuervorteil

Nicht vernachlässigen sollte man schließlich den steuerlichen Effekt eines LL.M.-Studiums, der sich daraus ergibt, dass man die Kosten für das LL.M.-Studium von der Steuer absetzen kann. Je nach Höhe der für das Studium anfallenden Ausgaben sowie der Einnahmen vor und nach dem Auslandsaufenthalt kann sich ein Steuervorteil von mehreren tausend Euro ergeben, der ebenfalls bei der Finanzierung berücksichtigt werden kann.

Hinweis:

Man sollte sich möglichst frühzeitig und gewissenhaft um die Finanzierung des LL.M.-Studiums kümmern, da bereits bei der Beantragung des Visums nachgewiesen werden muss, dass man die Kosten für den Aufenthalt in den USA decken kann.

Wenn Du Fragen zur Finanzierung Deines LL.M.-Studiums hast, kannst Du Dich gerne an uns wenden oder Du nimmst an unserer Veranstaltungsserie „LL.M. 101“ teil, mit der wir Dich bei der Bewerbung und Vorbereitung für das LL.M.-Studium in den USA in regelmäßig stattfindenden Online-Treffen unterstützen.

References
1Tz. 5.2.9 BAföG VwV.
2Tz. 7.2.15 BAföG VwV (Hervorhebung durch den Verfasser).